4. Dezember 2020
Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Spürbare Entlastung für viele Haushalte
Ab Januar 2021 entfällt für einen Großteil der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag. Die Freigrenze wird deutlich angehoben, sodass künftig mehr als 95 Prozent der bisherigen Zahler von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren
Entlastung für kleine und mittlere Haushalte sowie Familien
Der Staat will Haushalte stärken, die keine hohen Einkommen erzielen. Daher muss beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 151.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Auch bei Alleinstehenden mit einem Jahresbruttoeinkommen unter rund 73.000 Euro entfällt der "Soli".
Sparen und an die Zukunft denken
Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem Einkommen von ca. 120.000 Euro Jahresbrutto spart ab 2021 durch den kompletten Wegfall fast 1.000 Euro im Jahr. Für einen Single ohne Kinder mit einem Bruttolohn von gut 31.000 Euro im Jahr beträgt die Ersparnis etwa 200 Euro jährlich. Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort berät Sie gerne, wenn Sie die gesparten Steuern in eine Geldanlage investieren und so für die Zukunft vorsorgen möchten.
Verminderter Solidaritätszuschlag
Künftig ist überhaupt kein Solidaritätszuschlag mehr fällig, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bei Alleinstehenden beziehungsweise 33.912 Euro bei Zusammenveranlagten liegt. Oberhalb dieser Grenze wird der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt. Diese "Milderungszone" gilt für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 Euro. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge. Für Einkommen ab 221.000 Euro gilt der Solidaritätszuschlag in unverminderter Höhe.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder einen Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.