Bei einer Schenkung fallen genauso viele Steuern wie bei einer Erbschaft an. Auch die Freibeträge sind gleich hoch. Sie können allerdings alle zehn Jahre neu genutzt werden.
Schenkung
Das Vermögen zu Lebzeiten übertragen
Schenkung dem Finanzamt melden
Wer einen größeren Geldbetrag verschenkt oder geschenkt bekommt, muss dieses Geschenk innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Das Finanzamt fragt nach dem Wert des Geschenks, nach den Personendaten von Schenker und Beschenktem sowie nach ihrem Verwandtschaftsverhältnis. In speziellen Vordrucken des Finanzamts kann der Beschenkte die Höhe seiner Steuer selbst berechnen. Wird die Schenkung bei einem Notar oder Gericht bekundet, übernehmen diese die Mitteilung an das Finanzamt.
Freibeträge
Alle zehn Jahre kann bei einer Schenkung ein Freibetrag geltend gemacht werden. Er beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Bei der Schenkung einer Immobilie wird der Verkehrswert des Gebäudes berechnet. Vermietete Immobilien sind zu zehn Prozent steuerfrei. Für Wohneigentum, das an Ehe- oder Lebenspartner zur Mitnutzung verschenkt wird, fallen keine Abgaben an. Im Erbfall werden Geschenke, die während der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Erbschaftssteuer verrechnet.
Schenkungssteuer
Wenn eine Schenkung den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird eine Schenkungssteuer fällig. Diese Schenkungssteuer muss der Beschenkte auch bezahlen, wenn es sich bei dem Geschenk um einen Erbvorschuss oder um eine Abfindung für einen Erbverzicht handelt. Die Steuersätze variieren je nach Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Betrags zwischen sieben und 50 Prozent.
Schenkung rückgängig machen
Verschiedene gesetzliche Regelungen geben einem Schenker die Möglichkeit, seine Schenkung zu widerrufen.
- Wenn der Schenker verarmt ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr aufbringen kann, darf er ein Geschenk zurückfordern. Der Beschenkte kann allerdings die Herausgabe verweigern, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist. Außerdem darf die Übergabe des Geschenks nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
- Es gibt ein gesetzliches Widerrufsrecht bei sogenanntem groben Undank des Beschenkten. Der Schenker kann die Schenkung innerhalb eines Jahres widerrufen, wenn der Beschenkte ihn oder seine nahen Angehörigen zum Beispiel bedroht.
- Bei einer Privatinsolvenz haben die Gläubiger des Schenkers bzw. der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Schenkungen der letzten vier Jahre anzufechten. Bei einer Schenkung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beträgt die Frist sogar 10 Jahre.
Schenkungen durch einen Betreuer
Ein rechtlicher Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen, weder zu seinen eigenen Gunsten noch an Dritte. Er unterliegt einem Schenkungsverbot. Eine Ausnahme bilden jedoch zum Beispiel Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag oder zu einer Hochzeit. Festgeschriebene Höchstgrenzen für Gelegenheitsgeschenke gibt es nicht. Die Höhe richtet sich zum Beispiel nach der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem sowie nach der Vermögenslage des Schenkers.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Versicherer, einen Berater bei Ihrer Bank, die für diese Themen zuständigen Ämter, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuer-Hilfeverein nicht ersetzen.