Versorgungsausgleich bei Scheidung

Rentenausgleich nach Auflösung der Ehe

Rund ein Drittel aller Eheleute in Deutschland geht irgendwann getrennte Wege. Bei einer Scheidung ist es unumgänglich, die zusammen erarbeiteten Werte und Versorgungsanrechte zu teilen. Hierzu zählen auch Rentenansprüche. Sie gelten als gemeinsame Lebensleistung.

So funktioniert der Versorgungsausgleich

Während der Ehe erwerben beide Partner Versorgungsanrechte. Das sind Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung – die sogenannten Rentenanwartschaften. Diese sind oft unterschiedlich hoch, da ein Partner in der Regel mehr verdient als der andere, etwa weil die Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung eine Zeit lang ausgesetzt wird. Diese Regelungen treffen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 geschlossen wurden.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist ein rechtliches Verfahren, das bei einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehepartnern ausgleicht. Ziel ist es, die während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche gerecht aufzuteilen, sodass beide Partner nach der Scheidung eine eigenständige Absicherung im Alter haben. Hierbei werden sämtliche Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, zwischen den Partnern geteilt.

Dies betrifft sowohl gesetzliche Rentenversicherungen als auch betriebliche und private Altersvorsorgen sowie Beamtenpensionen. Für Ehegatten, die bereits im Ruhestand sind, hat dieses Verfahren Auswirkungen auf die laufenden Rentenzahlungen, denn diese werden dann neu berechnet. Für Partner, die noch nicht in Rente sind, wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Höhe der späteren Rentenzahlungen aus.

Automatische Verrechnung nach der gerichtlichen Entscheidung

Wenn beide Partner ihre Anrechte bei demselben Versorgungsträger erworben haben, verrechnet dieser die erworbenen und abzugebenden Ansprüche miteinander. Er überträgt nach der Scheidung den Ausgleichswert vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen auf das Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Partners.

Interne und externe Teilung

Im Fall einer Scheidung findet der Versorgungsausgleich meist in Form einer internen Teilung statt. Dabei geben beide Eheleute die Hälfte ihrer in der Ehezeit erworbenen Ansprüche an den anderen ab.

In Ausnahmefällen kann es zu einer externen Teilung kommen. Das kann der Fall sein, wenn die Eheleute bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind oder mehrere Rentenansprüche aus betrieblicher und privater Altersvorsorge vorhanden sind. Dann erhält der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen Rentenanspruch in einem externen Versorgungssystem.

Wohin der ausgleichsberechtigte Partner die Rentenanrechte übertragen möchte, kann er frei wählen. Wählt er keinen Träger aus, führt die gesetzliche Rentenversicherung die neuen Anrechte.

Regelungen im Versorgungsausgleichsgesetz

Die rechtlichen Grundlagen des Versorgungsausgleichs sind im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) festgelegt. Das VersAusglG regelt, wie die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aufzuteilen sind, um eine gerechte Verteilung der Versorgungsansprüche sicherzustellen. Das Gesetz zielt darauf ab, die finanzielle Absicherung beider Ehepartner im Alter zu gewährleisten und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die durch unterschiedliche Einkommensverhältnisse während der Ehezeit entstanden sein könnten.

Entscheidend ist die Ehezeit

Die Ehezeit ist die Zeitspanne, die für den Versorgungsausgleich relevant ist. Alle Anwartschaften, die einer der Ehepartner davor oder danach erworben hat oder noch erwerben wird, bleiben unberührt. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung. Der Stichtag für das Ende ist der letzte Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Scheidungsantrag dem Gericht zugestellt wird. War die Eheschließung beispielsweise am 10. Mai 2015, beginnt die Ehezeit am 1. Mai 2015. Wenn der Scheidungsantrag am 13. Juli 2024 beim Gericht eingegangen ist, endete die Ehezeit am 30. Juni 2024.

Betroffene Anwartschaften

Vom Versorgungsausgleich sind nicht nur die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto betroffen, sondern auch gegebenenfalls beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder auch berufsständische Versorgungen – zum Beispiel für Ärzte oder Rechtsanwälte. Unter anderem können auch Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung, einer Riester-Rente oder einer betrieblichen Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich einfließen.

Vereinfachte Beispielrechnung zum Versorgungsausgleich

Im folgenden Beispiel werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche beider Partner miteinander verrechnet:

Eheleute Anrecht aus gesetzl. Rentenversicherung Anrecht aus privater Rentenversicherung Abzugebender Anteil an den Partner Eigene Gesamtvorsorgung durch Ausgleich
Partner  A 600 EUR 350 EUR 475 EUR 800 EUR
Partner B 400 EUR 250 EUR 325 EUR 800 EUR

Anrechte aus Versorgungsarten

  • Gesetzliche Rentenversicherung
    Während der Ehezeit erworbene Rentenansprüche werden im Fall einer Scheidung gerecht zwischen den Partnern aufgeteilt.
  • Betriebsrente
    Diese Ansprüche können durch Pensionskassen, Direktzusagen oder Unterstützungskassen entstehen und werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
  • Private Rentenversicherungen
    Auch diese Ansprüche werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt und können extern geteilt werden.
  • Beamtenpensionen
    Auch diese Pensionsansprüche werden in den Versorgungsausgleich einbezogen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt.

Ermittlung der notwendigen Angaben zur Berechnung der Rentenanwartschaften

Das zuständige Familiengericht entscheidet im Scheidungsverfahren über den Versorgungsausgleich. Ein gesonderter Antrag ist hierfür im Regelfall nicht notwendig. Die Eheleute müssen für den Rentenausgleich alle notwendigen Angaben beim Gericht machen. Dieses fordert anschließend die benötigten Unterlagen bei den Versorgungsträgern an.

Denn die Berechnung der Rentenanwartschaften erfolgt abhängig von der Art der Versorgung durch verschiedene Institutionen wie gesetzliche Rentenversicherungsträger, Pensionskassen sowie private Versicherungsunternehmen. Auch die Eheleute erhalten die Unterlagen, um alle Angaben auf Richtigkeit zu prüfen. Diese Prüfung sollten Sie im Zweifelsfall einem Versicherungsmathematiker oder Rechtsanwalt überlassen, damit Sie umfassend über Ihre Altersversorgung informiert sind.

Einmalige Ausgleichszahlung statt Versorgungsausgleich

In einigen Fällen kann anstelle eines Versorgungsausgleichs eine Ausgleichszahlung vereinbart werden. Dies bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Partner eine einmalige Zahlung erhält, anstatt Rentenansprüche zu übertragen. Diese Lösung kann sinnvoll sein, wenn eine sofortige finanzielle Kompensation gewünscht wird oder wenn die Aufteilung der Rentenanwartschaften kompliziert ist. Die Ausgleichszahlung wird anhand des Werts der erworbenen Rentenansprüche berechnet.

Ausnahme: kein Versorgungsausgleich

Nicht immer kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich. Betrug die Ehezeit zum Beispiel drei Jahre oder weniger, ist ein Antrag eines Ehegatten dafür notwendig. Zudem können die Eheleute in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgevereinbarung festhalten, dass sie auf einen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise verzichten. Das Familiengericht kann grundsätzlich auch von einem Ausgleich absehen, wenn die jeweiligen Anrechte der Partner überwiegend gleichwertig sind. Um zu erfahren, welche Gegebenheiten und Ausnahmen zutreffen, ist es empfehlenswert, sich vorab von einem Fachanwalt beraten zu lassen.

Nachträgliche Anpassungen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Umständen nachträglich geändert werden. Dies ist möglich, wenn sich die Lebensumstände eines Partners erheblich ändern, z. B. bei späterer Erwerbsminderung eines Ehepartners. Die Änderung muss beim Familiengericht beantragt werden.

Laufzeit des Anspruchs und Regelung im Todesfall

Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden auf die Rentenkonten übertragen. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen die Regelung zurückgenommen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur eine kurze Zeit lang Rente bezogen hat. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften zurück übertragen, also auch die selbst erhaltenen. Eine Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen.

Fragen und Antworten zum Thema "Rentenanspruch bei Scheidung"

Was wird bei einer Scheidung nicht geteilt?

Bei einer Scheidung wird nicht alles geteilt. Es geht nur um den Zugewinn während der Ehe, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderslautender Ehevertrag geschlossen. Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben wurden, bleiben also ungeteilt. Auch Erbschaften und Schenkungen an einen der Ehepartner werden nicht aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich umfasst die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rente.

Kann man nach der Scheidung noch Ansprüche geltend machen?

Ja, nach der Scheidung können Sie unter bestimmten Bedingungen noch Ansprüche geltend machen, beispielsweise wenn neue Informationen über das Vermögen oder die Rentenansprüche auftauchen oder wenn Sie einen Versorgungsanspruch übersehen haben.

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Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Experten nicht ersetzen.