16. Januar 2018
Geschenke umtauschen nach Weihnachten
Umtausch oder Rückgabe ohne Kassenbon – geht das?
Wenn das Geschenk zu Weihnachten doch nicht gefallen hat, kann man es leicht umtauschen – oder? Diese Annahme ist weit verbreitet. Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es jedoch nicht. Wir verraten Ihnen, was Sie beim Umtausch der Weihnachtsgeschenke beachten sollten.
Umtausch und Rückgabe im Geschäft
Beim Kauf im Geschäft kommt mit Bezahlung und Aushändigung der Ware ein bindender Vertrag zustande. Hier gilt: gekauft ist gekauft. Einzig im Falle eines Mangels ist der Händler laut Gesetz dazu verpflichtet, die Ware umzutauschen oder zu ersetzen. Wer ein Geschenk aufgrund von Nichtgefallen umtauschen möchte, muss also auf die Kulanz des Händlers hoffen. Dieser entscheidet dann zudem, ob die zurückgegebene Ware gegen ein anderes Produkt umgetauscht wird, der Kunde sein Geld zurückerhält oder ein Gutschein ausgestellt wird. Er hat grundsätzlich das Recht, den Umtausch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Dies kann zum Beispiel eine intakte Originalverpackung oder eine festgelegte Umtauschfrist sein.
Umtausch ohne Kassenbon
Händler können ihr freiwilliges Angebot zur Rücknahme individuell gestalten. In den meisten Fällen bieten Händler dem Kunden eine Rücknahme- oder Umtauschgarantie innerhalb einer bestimmten Frist an. Dabei kann der Verkäufer dies mit bestimmten Bedingungen verbinden – wie Originalverpackung, Preisetikett oder Kassenbon. In der Regel werden fast immer der Kassenbon und/oder das Preisetikett verlangt. Der Kassenbon dient als Nachweis dafür, dass die Ware auch tatsächlich bei diesem Händler gekauft wurde. Als Zahlungsnachweis kann auch ein Kontoauszug oder ein Zeuge dienen. Jedoch haben Beschenkte meist keinen Zahlungsnachweis und kommen nicht drum herum, den Schenkenden über das Nichtgefallen zu informieren.
Reklamation wegen Mangel
Handelt es sich um eine Reklamation wegen defekter oder fehlerhafter Neuware, kann man diese in der Regel innerhalb von zwei Jahren zurückgeben. Bei gebrauchter Ware beträgt diese Frist ein Jahr. Während dieser Gewährleistungsfrist ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Mangel kostenlos durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Wichtig: Der Mangel muss bereits bestanden haben, als der Käufer die Ware vom Verkäufer erhalten hat. Auch wenn bereits bestehende Mängel erst später sichtbar werden, hat der Käufer die Gewährleistungsrechte. Der Händler hat bis zu sechs Monate nach Zustandekommen des Kaufvertrags die Beweispflicht. Nach sechs Monaten geht die Beweispflicht auf den Käufer über.
Umtausch beim Online-Kauf
Bei Produkten, die online oder im Versandhandel gekauft wurden, gilt ein Rückgaberecht von 14 Tagen nach Erhalt der Ware – abgesehen von wenigen Ausnahmen. Hier gilt das Fernabsatzgesetz. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Einige Ausschlussregelungen gibt es jedoch dabei: Hierzu zählen zum Beispiel individuelle Waren, die speziell für den Käufer angefertigt wurden. Dazu zählen zum Beispiel Küchen-Maßanfertigungen. Auch Hygieneartikel und Audio-, Video- und Computersoftware sowie per Internet oder Telefon gekaufte Veranstaltungstickets sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
Gutschein umtauschen
Gutscheine gehören zu den Klassikern unter den Geschenken. Hat der Beschenkte jedoch keine Verwendung für die Waren, die er damit erwerben könnte, gibt es ein Problem. Denn Händler sind hier nicht zur Barauszahlung verpflichtet. Gutscheine sind zudem nicht unbegrenzt gültig. Die Befristungen dürfen Läden frei festlegen, jedoch ist ein halbes oder ein ganzes Jahr als Gültigkeitsdauer eines Gutscheins in der Regel viel zu kurz. Wenn kein Ablaufdatum angegeben ist, gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren.