2. November 2015
Vermieterbescheinigung jetzt Pflicht
Neues Bundesmeldegesetz seit 1. November 2015
Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) macht die Vermieterbescheinigung bei Ein- und Auszug seit dem 1. November 2015 zur Pflicht. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.
Fristen für die Abgabe
Nachdem die Vermieterbescheinigung im Jahr 2000 abgeschafft wurde, tritt sie nun erneut in Kraft. Sie soll unter anderem verhindern, dass Kriminelle einen Wohnsitz vortäuschen können. Wer eine neue Wohnung bezieht, hat zwei Wochen Zeit, um sich beim örtlichen Einwohnermeldeamt anzumelden. Wer seinen Wohnsitz im Inland aufgibt, muss die Meldebehörde ebenfalls innerhalb von zwei Wochen darüber informieren und sich abmelden. Bei Versäumnissen droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Wichtige Angaben der Vermieterbescheinigung
Die Vermieterbescheinigung sowie den Meldeschein reichen Sie als neuer Mieter beim Einwohnermeldeamt ein. Außerdem benötigen Sie Ihren Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument. Falls Ihnen die Vermieterbescheinigung noch nicht vorliegt, haben Sie zwei Wochen Zeit, diese nachzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
• die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Anmeldung, Abmeldung),
• das Ein- oder Auszugsdatum,
• Name und Anschrift des Vermieters (Wohnungsgebers),
• die genaue Anschrift der Wohnung,
• die Namen der meldepflichtigen Personen.
Um Verwechslungen vorzubeugen, können Sie zudem optional Ihr Geburtsdatum angeben.
Pflicht des Vermieters
Ihr Vermieter ist dazu verpflichtet, die Bescheinigung auszufüllen. Sollte er sich weigern oder Ihnen das Dokument nicht zeitgerecht zukommen lassen, teilen Sie dies unverzüglich der Meldebehörde mit. Das Einwohnermeldeamt kümmert sich dann um den Sachverhalt. Es kann hier ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen. Das Ausstellen einer Meldebescheinigung für Personen, die nicht in der angegebenen Wohnung wohnen, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Rechte des Vermieters
Zeitgleich mit dem neuen Bundesmeldegesetz erhalten Vermieter vom Meldeamt einen Auskunftsanspruch. So bekommen sie seit dem 1. November auf Anfrage Informationen darüber, wer bei ihnen angemeldet ist. Auf diese Weise erfahren sie, ob sich ein Mieter nicht umgemeldet oder ohne Erlaubnis untervermietet hat. Auch die Meldeämter können direkt beim Vermieter nachfragen, wer bei ihnen wohnhaft ist oder war.