03. Mai 2024
Steuererklärung für Selbstständige
So sparen Sie Steuern und verlängern Abgabefristen
Wenn Sie alle Ausgaben für Ihr Unternehmen sorgfältig dokumentieren, kann sich der Aufwand für eine Steuererklärung lohnen. Durch unsere Steuertipps für Selbstständige erfahren Sie, was sich steuerlich absetzen lässt und wie Sie eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung erhalten.
Das können Sie von der Steuer absetzen
Eine sorgfältige Buchhaltung ist Grundvoraussetzung für die Einkommensteuererklärung von Selbstständigen. Heben Sie alle Belege auf, um sie dem Finanzamt bei Rückfragen vorlegen zu können. In der Steuererklärung lassen sich auch kleine Beträge geltend machen. So können Sie zum Beispiel bei Essen mit Geschäftspartnern bis zu 70 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen. Betriebsfahrten mit Ihrem privaten Pkw lassen sich mit 0,30 Euro pro Kilometer anrechnen – vorausgesetzt, Sie führen ein Fahrtenbuch.
Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die zwischen 250 Euro und 800 Euro kosten, lassen sich in einem Jahr vollumfänglich von der Steuer absetzen. PCs und Software sind vollständig absetzbar – selbst dann, wenn die Anschaffungskosten über 800 Euro liegen. Smartphones fallen allerdings nicht unter diese Regelung. Dafür können Selbstständige den betrieblichen Anteil der Telefon- und Internetkosten als Betriebsausgaben in der Steuererklärung angeben. Ebenso haben sie die Möglichkeit, häusliche Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben von der Steuer abzusetzen.
Die Homeoffice-Pauschale gilt weiterhin. Pro Tag, den Sie von zu Hause arbeiten, können Sie sechs Euro ansetzen. Der anrechenbare Höchstbetrag liegt bei 600 Euro pro Jahr. Diese Summe zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die sich eine Maximalpauschale von 1.260 Euro pro Jahr ansetzen lässt. Somit lohnt sich die Homeoffice-Pauschale nur für diejenigen, die mehr als 1.260 Euro Werbungskosten haben.
Einkommensteuererklärung und Einnahmenüberschussrechnung
Wie Angestellte müssen auch Selbstständige verschiedene Formulare ausfüllen, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben. Neben den verpflichtenden Angaben zur Person und zum Familienstand im Mantelbogen können Sie in den entsprechenden Anlagen alle Ausgaben aufführen, die Ihre Steuerlast mindern – beispielsweise Aufwendungen für Altersvorsorge und Versicherungen, außergewöhnliche Belastungen und Spenden.
Zusätzlich müssen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstellen. Diese Anlage ist der Steuererklärung beizulegen. Die EÜR soll Freiberuflern und Gewerbetreibenden die Gewinnermittlung erleichtern, da hier lediglich eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Wenn Sie Gewerbetreibender sind, dürfen Sie eine EÜR nur bei einem jährlichen Gewinn von unter 60.000 Euro erstellen. Generell müssen Unternehmer ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per Elster beim Finanzamt einreichen. Nur bei Kleinstbetrieben, deren Einkünfte unter 410 Euro liegt, ist dies nicht notwendig.
Abgabefrist für die Steuererklärung
Seit dem Steuerjahr 2018 gilt der 31. Juli des Folgejahres als spätester Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung. Wenn Selbstständige einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, verlängert sich die Frist normalerweise bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Aktuell gilt noch die Fristverlängerung aufgrund der Covid-19-Pandemie. So wird die Frist letztmalig für das Steuerjahr 2023 bis zum 30. September 2024 verlängert. Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, hat sogar bis zum 31. Mai 2025 Zeit. Ab dem Steuerjahr 2024 sind keine Fristverlängerungen mehr vorgesehen.
Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Zahlen Sie mehr als 7.500 Euro Einkommenssteuer, sind Sie verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Fall, können Sie bis zum 10. April elektronisch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Wird der Antrag genehmigt, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Voranmeldung jeweils um einen Monat. Die Fristverlängerung müssen Sie jedes Jahr neu beantragen. Fordert das Finanzamt hingegen eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung, genügt in der Regel ein einmaliger Antrag. Diesen können Sie bis zum 10. Mai stellen. Wird die Fristverlängerung genehmigt, gilt sie für alle dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie müssen sie dann nicht jährlich neu beantragen.
Gut zu wissen: Wenn Ihre Einkommenssteuer unter 1.000 Euro liegt, ist die Umsatzsteuervoranmeldung erst nach dem Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Hatten Sie in Ihrem Geschäftsjahr weniger als 50.000 Euro an Einkünften, gelten Sie als Kleinunternehmen und profitieren von der Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen.
Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden
Der Gesetzgeber klassifiziert zwei Arten von Selbstständigen: Gewerbetreibende und Freiberufler. Während Gewerbetreibende dazu verpflichtet sind, Gewerbesteuer zu zahlen, ist dies bei Freiberuflern nicht der Fall. Ebenso wird von Ihnen keine doppelte Buchführung verlangt, die Gewerbetreibende machen müssen.
Die Klassifizierung erfolg ausschließlich durch das Finanzamt. Informieren Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich in einem Steuerbüro zu diesem Sachverhalt beraten.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht) oder Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.