Erbschaftssteuer: Was muss ich beachten?

Steuerklassen und Freibeträge beim Erbe

Auf den Nachlass eines Verstorbenen oder bei einer Schenkung unter Lebenden kann eine Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer anfallen. Bei einer Erbschaft zahlen die Erben die Steuern, wenn sie die Erbschaft auch antreten. Sie fragen sich: Was muss ich dabei beachten? Wissenswertes zur Erbschaftssteuer, den Steuerklassen und Freibeträgen erfahren Sie hier.

Was ist eine Erbschaftssteuer?

Ein Erbe kann jegliche Bereicherung sein: von Geld über Wertgegenstände und Immobilien bis hin zu Wohn- und Nutzungsrechten. Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn die Bereicherung abzüglich der Schulden die allgemeinen und persönlichen Freibeträge überschreitet. Allgemeine Freibeträge sind zum Beispiel Freibeträge für Hausrat und andere Wertgegenstände. Diese belaufen sich, je nach Verwandtschaftsgrad, auf 12.000 bis 53.000 Euro. Zu diesen Freibeträgen gehören auch die Kosten für Beerdigungen bis zu einer Höhe von 10.300 Euro – dafür benötigen Sie keine Nachweise wie Rechnungen oder andere Belege. Persönliche Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab. Sie können zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen.

Steuerklassen bei der Erbschaft

Zur Ermittlung des Freibetrags erfolgt die Einstufung der Erben in drei Steuerklassen. Der niedrigste Steuersatz gilt für die Steuerklasse I. Zu dieser zählen

  • der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder und Stiefkinder,
  • Enkelkinder,
  • Eltern und Großeltern.

In die Steuerklasse II fallen unter anderem

  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen,
  • Stiefeltern und Schwiegerkinder.

Der höchste Steuersatz gilt für die Steuerklasse III. Diese schließt alle übrigen Erben mit ein.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Je näher das Verwandtschaftsverhältnis beziehungsweise die Beziehung des Erben zum Erblasser ist, desto höher fällt der Freibetrag aus. Bis zu diesem müssen Sie keine Steuer zahlen. Ehepartner können zum Beispiel ein Vermögen von bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Für Geschwister oder nicht eingetragene Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Steuerklasse
Verwandtschaftsgrad Freibetrag in Euro
I Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
500.000
I Kinder und Stiefkinder 400.000
I Enkelkinder    200.000
I Eltern und Großeltern 100.000
II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner 20.000
III Sonstige Personen 20.000

Bei Schenkung Freibetrag geltend machen

Bei einer Schenkung gelten die gleichen Steuerklassen und persönlichen Freibeträge wie bei einer Erbschaft. Der Vorteil ist aber, dass Sie als Schenker gegenüber dem Beschenkten alle zehn Jahre die Freibeträge neu ausschöpfen können. Diese liegen – je nach Verwandtschaftsgrad – bei 20.000 bis 500.000 Euro. Zudem können Sie Ihr Familienheim, unter bestimmten Voraussetzungen, steuerfrei Ihrem Ehepartner beziehungsweise Ihren Kindern übertragen.

Selbst für die Zukunft vorsorgen

Bauen Sie eine Altersvorsorge auf, um sich für die Zukunft finanziell abzusichern. Eine Erbschaft reicht da in der Regel nicht aus. Das Erbe kann zwar einen hohen Wert haben, es ist aber auch mit Verbindlichkeiten verbunden. Das bedeutet, dass Sie zunächst auch die Schulden des Erblassers erben. Um langfristig eigenes Vermögen aufzubauen, bietet sich zum Beispiel eine Geldanlage an. Mit verschiedenen Spar- und Anlageprodukten Ihrer Volksbank Raiffeisenbank können Sie Ihr Geld individuell anlegen – abgestimmt auf Ihre Wünsche und finanziellen Möglichkeiten.

Die Volksbanken Raiffeisenbanken helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Versicherer, einen Berater bei Ihrer Bank, die für diese Themen zuständigen Ämter, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuer-Hilfeverein nicht ersetzen.