Wenn sich die Familie um ein Kind vergrößert, haben beide Elternteile Anspruch auf Elternzeit. Dadurch erhalten Sie die Möglichkeit, Ihr Kind selbst zu betreuen und danach wieder ins Unternehmen einzusteigen. Informationen zur Elternzeit, zum Mutterschutz und zum Wiedereinstieg in den Beruf erhalten Sie hier.
Elternzeit
Berufliche Auszeit für Ihr Kind nehmen
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Bei der Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Diese Auszeit vom Beruf können sich Eltern bis zum achten Lebensjahr Ihres Kindes nehmen. Zudem besteht ein Rechtsanspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Mütter oder Väter einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Auszubildende, Adoptiveltern oder Pflegeeltern dürfen sich ebenfalls für diese Zeitspanne von der Arbeit freistellen lassen. Darüber hinaus können sich Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit nehmen, um ihr Enkelkind zu betreuen. Bei Mehrlingsgeburten haben Sie Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind.
Während dieser Zeit genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Um den Lohnausfall während der Elternzeit wenigstens teilweise auszugleichen, erhalten Sie Elterngeld. Dieses wird auf der Grundlage Ihres Nettoeinkommens berechnet. Das Elterngeld ist bei der zuständigen Elterngeldstelle zu beantragen. Ihren Anspruch auf Kindergeld hingegen können Sie bei der Familienkasse geltend machen. Diese Leistung soll Eltern finanziell bei der Grundversorgung ihres Kindes unterstützen.
Elternzeit fristgerecht beantragen
Sie müssen die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. So hat dieser Zeit, Ihre Abwesenheit einzukalkulieren. Väter, die unmittelbar nach der Geburt Elternzeit nehmen möchten, sind verpflichtet, den Antrag sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einzureichen. Mütter hingegen müssen ihren Antrag auf Elternzeit erst eine Woche nach der Geburt des Kindes vorlegen. Denn für sie gilt nach der Entbindung in der Regel eine achtwöchige Mutterschutzfrist. Der Mutterschutz soll Mütter vor gesundheitlichen Schäden und Überforderung am Arbeitsplatz schützen.
Aufteilung der Elternzeit
Sie können die gesamte Elternzeit von bis zu drei Jahren in drei Zeitabschnitte aufteilen. Es besteht auch die Möglichkeit, 24 Monate der Elternzeit zwischen das dritte und achte Lebensjahr des Kindes zu legen. Dazu benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Damit sich das Unternehmen aber frühzeitig darauf vorbereiten kann, beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit in diesem Fall 13 Wochen vor deren Beginn.
Arbeiten während der Elternzeit
Es bleibt Arbeitnehmern freigestellt, ob sie während der Elternzeit an manchen Tagen ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Hat das Unternehmen, bei dem Sie seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sein müssen, mehr als 15 Angestellte, dürfen Sie in Teilzeit arbeiten. Dabei gelten für mindestens zwei Monate eine Mindestarbeitszeit von 15 und eine Höchstarbeitszeit von 30 Wochenstunden. Überlegen Sie sich deshalb, wie viele Wochenstunden Sie während der Elternzeit arbeiten möchten, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Sollte es dem Arbeitgeber nicht möglich sein, Ihnen eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten, muss er innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft über den Grund geben. Äußern Sie Ihren Wunsch nach Teilzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes, beträgt diese Frist vier Wochen. Möchten Sie zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Nachwuchses in Teilzeit arbeiten? Dann kann Ihr Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags diesen noch ablehnen.
Wiedereinstieg in den Beruf
Nach Ende der Elternzeit können Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen aber eine ähnliche, gleichwertige Position anbieten wie vor der Elternzeit. Qualifikation, Bezahlung und Arbeitszeit müssen den Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag entsprechen.