5. Dezember 2022
Was ändert sich 2023?
Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel
Am 1. Januar 2023 treten diverse gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese können sich auch in Ihrem Portemonnaie bemerkbar machen. Besonders aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation sowie weiterer steuerlicher Regelungen ändern sich die Grenzen zu diversen Freibeträgen.
Neue Einkommensteuertarife
Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Bis zum sogenannten Grundfreibetrag ist das Einkommen steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2023 liegt dieser für Alleinstehende bei 10.908 Euro und ist somit 561 Euro höher als im Vorjahr. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 21.816 Euro. Eine weitere Anhebung ist für 2024 vorgesehen. Auch beim Spitzensteuersatz tut sich etwas: Dieser wird statt wie bisher bei 58.597 Euro in 2023 ab 62.810 Euro greifen.
Weniger Steuern auf Kapitalerträge
Prinzipiell müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen – zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, Zinsen sowie Dividenden – versteuert werden. Dazu zählen die Abgeltungssteuer sowie eventuell der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern. Es gibt jedoch den Sparerpauschbetrag – den Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalerträgen. Dieser erhöht sich in 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro und bei Ehegatten von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Der Sparerpauschbetrag wird unmittelbar bei der Abrechnung der Kapitalerträge durch die Kreditinstitute berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt wurde.
Erhöhung des Kindergeldes und Kinderfreibetrags
Bisher bestimmte die Anzahl der Kinder die Höhe des Kindergeldes. Der Betrag lag bei zwei Kindern bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich das Kindergeld einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind.
Aktuell liegt der Kinderfreibetrag bei 8.548 Euro. Im neuen Jahr steigt er um 404 Euro an und liegt dann bei 8.952 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt.
Jährlich Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze
Wie auch in den vergangenen Jahren wird auch im Jahr 2023 die Beitragsbemessungsgrenze an die Einkommensentwicklung angepasst. Es gelten dann neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 4.987,50 Euro im Monat an. In der allgemeinen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat liegen.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Lohnsteuerhilfeverein, einen Berater bei Ihrer Bank oder die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.