Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die neuen Rahmenbedingungen im Überblick

14. August 2020

Kurz und knapp Was Sie jetzt wissen müssen

Weitere Informationen zur Stundung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge erhalten Sie beim GKV Spitzenverband oder bei Ihrer Krankenkasse.

Unternehmen, die in Folge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, konnten ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate März, April und Mai stunden lassen. Welche Erleichterungen seit Juni für die Stundung gelten, erfahren Sie hier.

Erleichterungen trotz Rückkehr zum Regelprozess

Seit Juni kehren die zuständigen Krankenkassen wieder verstärkt zu ihren Regelprozessen zurück. Da jedoch viele Unternehmen weiterhin die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu spüren bekommen, wurden neue Rahmenbedingungen geschaffen. Diese sollen die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge über den Juni hinaus bis zum 30. September 2020 erleichtern.

Stundungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich als erfüllt

Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV können Unternehmen ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden, wenn sie sich aufgrund der Corona-Krise vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder durch die sofortige Einziehung der Beiträge in eine solche Lage geraten würden. Um das Antragsverfahren zu erleichtern, sehen die zuständigen Einzugsstellen diese Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt an. Diese Regelung gilt nur für Anträge, die bis zum 30. September bei der zuständigen Stelle eingegangen sind.

Neue Rahmenbedingungen für das erleichterte Verfahren

Aufgrund der aktuellen Situation verzichten die Krankenkassen weiterhin auf Stundungszinsen. Seit Juli ist dies jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Antragsteller dafür einer Ratenzahlung der bereits gestundeten Beiträge zustimmen muss. Ob Sie wie im Regelprozess eine Sicherheitsleistung erbringen müssen, hängt unter anderem davon ab, ob Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge vor Ausbruch der Corona-Pandemie pünktlich und vollständig gezahlt haben.

Bislang war ein Aufschub der Beiträge nur nachrangig möglich, also wenn alle Maßnahmenpakete und Unterstützungsvorkehrungen der Bundesregierung zuvor ausgeschöpft wurden. Durch die Rückkehr zum Regelverfahren ist die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht mehr zwingend erforderlich.

Ausnahmen und weitere Informationen zum Antragsprozess

Bitte beachten Sie, dass die zuständige Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob Ihnen eine Stundung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge zusteht. Weitere Informationen zu den einzelnen Erleichterungen sowie zum Antragsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim GKV Spitzenverband.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihre Krankenkasse, Ihren Versicherer oder die zuständige Behörde nicht ersetzen.