Zollfreigrenzen und Reisefreimengen

Auf diese Vorgaben müssen Reisende achten

15. Juli 2024

Nicht jedes Urlaubssouvenir können Sie abgabenfrei mit nach Deutschland nehmen. Einige Reisemitbringsel unterliegen Genehmigungspflichten oder Einfuhrverboten. Informieren Sie sich deshalb am besten vor Antritt Ihrer Reise über Zollfreigrenzen und Reisefreimengen, die bei der Ein- und Ausreise gelten.

Reisen innerhalb der EU

Dank des europäischen Freizügigkeitsgesetzes können sich EU-Bürger uneingeschränkt innerhalb der Europäischen Union bewegen. Dabei dürfen sie im Normalfall Waren und Souvenirs aus anderen EU-Mitgliedsstaaten abgabenfrei nach Deutschland einführen. Das gilt aber nur, wenn die Mitbringsel gewisse Freimengen nicht übersteigen und für den persönlichen Bedarf bestimmt sind. Für Genussmittel wie Tabakwaren oder Alkohol gibt es definierte Reisefreigrenzen – zum Beispiel 800 Stück bei Zigaretten, 400 Stück bei Zigarillos sowie 10 Liter Spirituosen und 110 Liter Bier.

Einige Waren unterliegen allerdings Verboten beziehungsweise Genehmigungs- oder Meldepflichten. Dies gilt unter anderem für Arznei- und Betäubungsmittel, Feuerwerkskörper, Kulturgüter sowie Waffen und Munition. Geldmittel mit einem Gesamtwert ab 10.000 Euro sind ebenfalls beim Zollamt anzuzeigen. Dazu zählen Banknoten und Münzen, Sparbriefe und -bücher, Aktien, elektronisches Geld sowie Edelmetalle und -steine.

Wenn Sie bei einer Reise innerhalb der EU ein Nicht-EU-Land (beispielsweise die Schweiz) durchqueren, berücksichtigen Sie bitte, dass es in diesem Land gegebenenfalls geringere bzw. abweichende Freimengen und Regelungen zu beachten gilt. Freigrenzen und Abgaben können daher in Drittländern variieren.

Einreise in Nicht-EU-Staaten

Für die Einreise in Nicht-EU-Länder gelten ähnliche Verbote, Melde- und Genehmigungspflichten in Bezug auf die Reisefreimengen wie innerhalb der EU. So müssen Sie beispielsweise Geldmittel über 10.000 US-Dollar – beziehungsweise den entsprechenden Wert in einer anderen Währung – bei der Einreise in die USA schriftlich beim dortigen Zollamt anmelden. Außerdem kommen für Nicht-EU-Staaten weitere Einschränkungen hinzu, die zum Beispiel für die Ein- und Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten oder Rohdiamanten gelten. Beim Überschreiten der Zollfreigrenzen können Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuern anfallen, die je nach Land und Art der Ware variieren. Informieren Sie sich daher vor Ihrem Urlaub über die landesspezifisch geltenden Freigrenzen und Abgaben, um möglichst hohe Kosten oder Strafen durch das unwissende Einführen verbotener Waren zu vermeiden.

Zollfreigrenzen bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland

Bei der Rückreise aus einem Nicht-EU-Staat können Waren unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei eingeführt werden, sofern die Freigrenzen nicht überschritten werden. Die folgenden Zollbestimmungen gelten dabei:

  • Bei Auto- oder Bahnreisen ist das Mitführen von Waren im Wert von insgesamt maximal 300 Euro zulässig.
  • Bei Flug- oder Seereisen dürfen Waren bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro abgabenfrei eingeführt werden.
  • Reisende unter 15 Jahren können Souvenirs im Wert von insgesamt 175 Euro zollfrei einführen.

Werden die genannten Freigrenzen überschritten, so sind Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer auf den gesamten Warenwert zu zahlen. Diese Steuer entspricht der deutschen Mehrwertsteuer und beträgt in der Regel 7 oder 19 Prozent.

Tipp: Wenn Sie Gegenstände mit einem hohen Sachwert wie Digitalkameras oder teure Sportgeräte von zu Hause mit an den Urlaubsort nehmen, sollten Sie die Kaufbelege mit sich führen. Dazu rät das Zollamt. Alternativ können Sie direkt bei der Ausreise am Zoll, zum Beispiel am Flughafen, ein Formular („Auskunftsblatt für Rückwaren“) ausfüllen. So verhindern Sie, dass Sie für die Ware bei der Rückkehr nach Deutschland eine Abgabe entrichten müssen.

Für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke, Arzneimittel und Kraftstoffe gelten folgende Einfuhrbestimmungen und Freigrenzen:

  • Reisende im Alter von mindestens 17 Jahren dürfen eine Höchstmenge von 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak nach Deutschland einführen. Sogenannte Tabaksticks werden wie herkömmliche Zigaretten behandelt. Liquids hingegen werden wie Souvenirs und andere Waren behandelt, auch wenn sie Nikotin enthalten. Somit gelten für sie die oben genannten Wertgrenzen.
  • Außerdem dürfen Reisende im Alter von mindestens 17 Jahren einen Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent und vier Liter nicht schäumende Weine sowie 16 Liter Bier einführen. Statt des einen Liters mit über 22 Volumenprozent ist es ebenfalls zulässig, zwei Liter mit einem Alkoholgehalt von unter 22 Volumenprozent einzuführen.
  • Arzneimittel dürfen Reisende nur in einer Menge einführen, die dem persönlichen Bedarf entspricht.
  • Für jedes Motorfahrzeug dürfen neben dem Kraftstoff im Haupttank zusätzlich bis zu zehn Liter zollfrei eingeführt werden.

Sonderregelungen innerhalb der EU

Einige Gebiete innerhalb der EU sind nicht Teil des EU-Zollgebiets, auch wenn Sie zum Staatsgebiet eines EU-Lands gehören. Dazu zählen zum Beispiel die Färöer-Inseln, Grönland, Gibraltar oder französische Süd- und Antarktisgebiete. Bei der Einreise nach Deutschland gelten dann dieselben Bestimmungen bezüglich Freigrenzen und Abgaben für mitgeführte Ware wie für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Einen weiteren Sonderfall bilden Regionen, die zwar zum Zollgebiet der EU gehören, nicht aber zum Steuergebiet für Verbraucher- und Mehrwertsteuern. So gelten zum Beispiel für die britischen Kanalinseln, die Kanarischen Inseln oder die Überseedepartements Frankreichs dieselben Zollbestimmungen wie bei der Einreise aus einem Drittland.

Überschreiten der Reisefreimenge

Überschreiten Ihre Mitbringsel eine bestimmte Freigrenze, müssen Sie dies beim Zollamt mündlich anmelden. Sie dürfen dann die Waren einführen, nachdem Sie eine Einfuhrabgabe geleistet haben. Diese setzt sich zusammen aus der Zollgebühr, der Einfuhrumsatzsteuer und den Verbrauchsteuern wie der Energie-, Tabak- oder Alkoholsteuer. Die Höhe der Abgaben hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. Daher sollten Sie den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren. Wenn Sie keinen Kaufbeleg mehr haben, wird die Zollstelle den Wert der Ware ermitteln.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Detaillierte Zollbestimmungen finden Sie auf der Webseite der Generalzolldirektion.