Sie müssen keine Abgeltungssteuer auf Ihre Kapitalerträge zahlen, wenn deren Höhe nicht den Sparerpauschbetrag überschreitet. Wie sich der Sparerpauschbetrag genau definiert und wie Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, erfahren Sie hier.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
So können Sie bei Geldanlagen Steuern sparen
Sparerpauschbetrag: Definition
Privatanleger müssen 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zahlen. Hinzu kommen eventuell der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Ihre Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn Sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Für Alleinstehende liegt dieser Pauschbetrag bei 1.000 Euro, für zusammenveranlagte Ehepaare verdoppelt sich die Summe auf 2.000 Euro. Der Sparerpauschbetrag ist im Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt und gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen – zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, Zinsen sowie Dividenden.
Freistellungsauftrag bei der Bank einreichen
Sie können Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, damit sie direkt den Sparerpauschbetrag bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt. Für die Erteilung eines Freistellungsauftrags für Kapitalerträge benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer, kurz Steuer-ID. Wenn Sie Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten haben, können Sie den Freibetrag aufteilen. Dafür müssen Sie als Anleger bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Wichtig: Die Summe aller Aufträge darf nicht über den 1.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 2.000 Euro für Ehegatten liegen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort.
Sparerpauschbetrag in der Steuererklärung
Wenn Steuerpflichtige keinen Freistellungsauftrag erteilen, behält das Kreditinstitut den Steuersatz von 25 Prozent auf Kapitalerträge für die Abgeltungssteuer ein und führt ihn an das Finanzamt ab. Sie können den Freibetrag aber nachträglich in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür müssen Sie die Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung ausfüllen und dabei Angaben zum Sparerpauschbetrag machen.
Wann ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll?
Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, erhalten Sparer ihre Zins- und Dividendenzahlungen auch dann ohne Abzug der Abgeltungssteuer, wenn der Sparerpauschbetrag überschritten wird. Auf die Nichtveranlagungsbescheinigung haben Sie Anspruch, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen einschließlich Ihrer Kapitaleinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Dies betrifft Personen mit niedrigem Einkommen wie Rentner oder Studenten. Einen Antrag auf die Bescheinigung können Sie beim zuständigen Finanzamt stellen.
Fragen und Antworten zum Sparerpauschbetrag
Nein, der Sparerpauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen sich selbst darum kümmern, dass kein Abzug der Abgeltungssteuer erfolgt.
Am einfachsten ist es, wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Sie haben aber noch zwei andere Möglichkeiten: Füllen Sie die Anlage KAP in Ihrer Einkommenssteuererklärung aus oder beantragen Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt. Letzteres ist nur möglich, wenn Sie aufgrund geringer Einkünfte gar keine Steuern zahlen.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Lohnsteuerhilfeverein, Berater bei Ihrer Bank oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.