Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel meist mitnehmen – abhängig von Ihrem Vertrag und dem Zeitpunkt des Abschlusses. Was Sie bei einem Jobwechsel beachten sollten, lesen Sie hier.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) beim Jobwechsel
Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber mitnehmen
Sichere Rentenansprüche bei Entgeltumwandlung
Wenn Sie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge einzahlen, erwerben Sie dadurch "unverfallbare Anwartschaften", also das Recht auf eine zukünftige Rente. Dies ist der Fall bei der Entgeltumwandlung im Rahmen von Direktversicherungen oder Pensionsfonds. Denn dabei zahlen Arbeitnehmer selbst die Beiträge für die Betriebsrente ein. Das angesparte Kapital und die sich daraus ergebenden Rentenansprüche sind Ihnen also auf jeden Fall sicher. In der Regel können Sie Ihren bAV-Vertrag zudem bei einem Jobwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen.
Voraussetzungen für die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber
- Der alte Arbeitgeber hat ab 2005 mit dem Aufbau einer Betriebsrente begonnen. Für ältere Verträge gibt es keinen Rechtsanspruch auf Übertragung zum neuen Arbeitgeber.
- Die betriebliche Altersversorgung besteht in Form einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds.
- Sie beantragen die Übertragung innerhalb eines Jahres nach dem Arbeitgeberwechsel.
- Der Übertragungswert übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Fortführungsmöglichkeiten bei der bAV
Der neue Arbeitgeber kann Ihren alten Vertrag weiterführen oder das angesparte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Sie können sich auch dazu entscheiden, den alten Vertrag ruhen zu lassen. Dann zahlen Sie zwar nicht weiter ein, bekommen aber Zinsen auf das bisherige Kapital. Zudem ist es möglich, dass Sie den Vertrag privat mit eigenen Beiträgen aus Ihrem Nettogehalt weiterführen. In diesem Fall sind die Beiträge allerdings nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei, weil keine Bruttoentgeltumwandlung stattfindet.
Zusätzliche Leistungen
Wenn der alte Arbeitgeber zusätzlich zur Entgeltumwandlung weitere Leistungen gewährt hat, ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, diese weiterzuzahlen. Ein alter Vertrag kann zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten. Für die entsprechenden Kosten müssten Arbeitnehmer dann künftig selbst aufkommen.
Fragen und Antworten zur Zusatzrente
Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Beiträge zur Betriebsrente zahlt, ist es nicht sicher, dass Sie diese mitnehmen können. Ob die Unverfallbarkeit für die Arbeitgeberbeiträge – also nicht für die von Ihnen gezahlten Beiträge – zum Tragen kommt, hängt von zeitlichen Bedingungen und von Ihrem Alter ab.
Entscheidend ist hier, wann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Betriebsrente zugesagt hat, wie alt der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist und wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Berater Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort bespricht mit Ihnen gerne die Details Ihrer bAV.