Um einen Kredit aufzunehmen, benötigen Sie Sicherheiten wie Ersparnisse oder Immobilien. In manchen Fällen reicht das dem Kreditinstitut aber nicht aus. Ist dies der Fall, kann eine Bürgschaft als weitere Sicherheit geeignet sein. Welche Bürgschaftsarten es gibt und worauf Sie dabei achten müssen, erfahren Sie hier.
Was ist eine Bürgschaft und worauf muss ich achten?
Das sollten Bürge und Schuldner wissen
Was ist eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich eine Person dazu bereiterklärt, im Notfall die finanziellen Verpflichtungen eines Dritten zu übernehmen. Ist zum Beispiel ein Kreditnehmer nicht in der Lage, seine Tilgungs- und Zinszahlungen für ein Bankdarlehen zu leisten, kann das Kreditinstitut als Gläubiger die Zahlung vom Bürgen verlangen.
Bei einer Bürgschaftserklärung handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem besicherten Dritten. Dieser Vertrag erlegt nur dem Bürgen Pflichten auf und somit genügt in der Regel eine Bürgschaftserklärung des Bürgen um die Gültigkeit zu gewährleisten.
Die Bürgschaftserklärung muss eigenhändig unterschrieben werden und wird auch als Bürgschaftsurkunde bezeichnet. Sie beinhaltet alle wichtigen Angaben zum Bürgschaftsverhältnis. Es gibt Angaben, die enthalten sein müssen, damit die Erklärung gültig ist. Hierzu zählen:
- Name und Anschrift von Gläubiger und Schuldner,
- Datum,
- Unterschrift beider Vertragsparteien,
- Art und Form der Bürgschaft,
- Bürgschaftsbetrag,
- rechtliche Besonderheiten der Bürgschaft und
- geltendes Recht.
Die Bürgschaftsurkunde erhält in aller Regel der Gläubiger. Sie ist eine Art Schuldschein und wird erst zurückgegeben, wenn die Ansprüche des Gläubigers erfüllt beziehungsweise wenn die festgelegten Fristen verstrichen sind.
Wozu dient eine Bürgschaft?
Durch eine Bürgschaft erhält der Gläubiger Sicherheit, da er neben seinem eigentlichen Vertragspartner einen weiteren Schuldner in die Pflicht nehmen kann. So kann er sich vor einem möglichen Zahlungsausfall des Schuldners schützen. Die Bürgschaftserklärung dient in den meisten Fällen dazu, den Schuldner zu unterstützen. So kann die Bürgschaft zum Beispiel bei einem Kreditantrag fehlende andere Sicherheiten des Antragstellers ersetzen.
Im Falle einer Kreditbürgschaft schließt die Bank zusätzlich zum Kreditvertrag mit dem Schuldner einen Bürgschaftsvertrag mit dem Bürgen ab. Dieser Vertrag ist in der Regel befristet und hängt untrennbar mit dem Kreditvertrag zusammen. Daher endet der Bürgschaftsvertrag dann, wenn der Kreditvertrag endet und der Kredit zurückgezahlt ist. Der Bürge hat allerdings die Möglichkeit, vertraglich festzuhalten, dass er bei einem Zahlungsausfall lediglich für die Darlehenssumme und die Zinsen aufkommt, nicht aber für weitere Kosten wie Mahn- oder Inkassogebühren.
Welche Bürgschaftsarten gibt es?
Es gibt unterschiedliche Arten von Bürgschaften, zum Beispiel die Ausfallbürgschaft, die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Bürgschaft auf erstes Anfordern und die Globalbürgschaft.
Bei einer Ausfallbürgschaft – auch "gewöhnliche Bürgschaft" genannt – steht dem Bürgen die sogenannte Einrede der Vorausklage zu. Er kann vom Gläubiger verlangen, dass es bei einem Zahlungsausfall zu einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und dessen Vermögen kommt. Erst wenn diesbezüglich alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind – was der Gläubiger nachweisen muss – haftet der Bürge mit seinem Privatvermögen.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft muss der Bürge einspringen, sobald der Schuldner ausstehende Forderungen nicht mehr begleicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Es ist dem Bürgen nicht gestattet, die Zahlung so lange zu verweigern, bis alle rechtlichen Mittel – vom gerichtlichen Mahnbescheid bis zur Zwangsvollstreckung – ausgeschöpft sind.
Bei der sogenannten Bürgschaft auf erstes Anfordern hat der Bürge bei Zahlungsausfällen auch dann sofort einzuspringen, wenn die Forderung nicht berechtigt ist oder sich gegen eine andere aufrechnen lässt. Erst im Anschluss kann er in einem Rückforderungsprozess unberechtigten Forderungen widersprechen. Diese Form der Bürgschaft lässt dem Bürgen praktisch keine Rechte mehr. Sie kommt dem Garantievertrag sehr nahe.
Die weitreichendste Form der Bürgschaft ist die sogenannte Globalbürgschaft. In diesem Fall haftet der Bürge auch für zukünftige Schulden des Schuldners gegenüber dem Hauptgläubiger. Schließt ein Bürge eine Globalbürgschaft mit einer Bank ab, um einen Kredit zu ermöglichen, muss er also eventuell auch für zukünftige Disposchulden aufkommen.
Ehegattenbürgschaft
Bei einer Ehegattenbürgschaft tritt ein Ehepartner als Bürge für den anderen auf. So kann ein Gläubiger verhindern, dass die Verheirateten untereinander Vermögenswerte austauschen und er somit bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keinen Zugriff mehr darauf hat. Diese Art der Bürgschaft wird häufig von Kreditinstituten bevorzugt. Sie ist aber nur sinnvoll, wenn der Bürge über eine ausreichend gute Bonität verfügt. Die Ehegattenbürgschaft kann laut Bundesgerichtshof unter bestimmten Bedingungen sittenwidrig sein: Zum Beispiel dann, wenn der mithaftende Ehegatte finanziell stark überfordert ist oder die Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat.
Mietbürgschaft
Vor allem für junge Menschen, die über kein festes Einkommen verfügen, ist die Mietbürgschaft eine Alternative zur Barkaution. Bei dieser Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft erhält der Vermieter kein Geld als Mietsicherheit, sondern eine Bürgschaftsurkunde. Falls dann der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Mietvertrags nicht nachkommt, ist der Vermieter gegen Mietausfälle abgesichert. Allerdings darf die Haftungssumme laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht mehr als drei Monatsmieten betragen.
Normalerweise ist keine Bürgschaft nötig, wenn der Mieter eine Kaution hinterlegt. Bieten aber zum Beispiel Eltern freiwillig eine Bürgschaft an, damit ihr Kind eine Wohnung bekommt oder damit das Mietverhältnis nicht gekündigt wird, gelten die oben genannten Begrenzungen nicht. In diesem Fall kann die Bürgschaft die Höhe von drei Monatsmieten übersteigen und auch für andere Kosten gelten, zum Beispiel für Mietrückstände oder Schadensersatzansprüche.
Avalkredit
Bei einem Avalkredit – auch Bankaval genannt – leistet die Bank ein Zahlungsversprechen gegenüber Dritten wie Lieferanten, Vermietern oder Kunden des Kreditnehmers. Sie übernimmt dabei eine Bürgschaft oder bietet eine Garantie für Leistungen beziehungsweise Zahlungen. Der Avalkredit ist häufig ein Beleg für die hohe Kreditwürdigkeit eines Unternehmens.
Bürgschaft kündigen
Erst wenn der Schuldner seine Schuld beglichen hat, erlischt eine Bürgschaft. Im Todesfall übernehmen die Erben neben den Vermögenswerten auch die Schulden des Erblassers und damit den Bürgschaftsvertrag. Ein Kündigungsrecht des Bürgen besteht bei befristeten Bürgschaftsverträgen grundsätzlich nicht. Hier muss die Kündigung ausdrücklich vereinbart sein. Bei unbefristeten Bürgschaftsverträgen ist ebenfalls eine ausdrückliche Regelung zum Kündigungsrecht ratsam, da es hier andernfalls auf den Einzelfall ankommt. In seltenen Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung zulässig sein. Zum Beispiel, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners wesentlich verschlechtert hat.
Häufige Fragen zum Thema Bürgschaft
Prinzipiell kann jede Person bürgen, die mindestens 18 Jahre alt ist und in Deutschland lebt. Damit ein Kreditinstitut einen Bürgen als Sicherheit akzeptiert, ist zudem erforderlich, dass dieser ein regelmäßiges Einkommen beziehungsweise ausreichende finanzielle Mittel hat. Sie sollten es sich aber gut überlegen, bevor Sie einen Bürgschaftsvertrag unterschreiben. Schließlich drohen im Ernstfall weitreichende finanzielle Konsequenzen bis hin zur Privatinsolvenz.
Es gibt Möglichkeiten, das mit einer Bürgschaft verbundene Risiko zu minimieren. So können Sie im Bürgschaftsvertrag beispielsweise eine Höchstsumme, bis zu der Sie haften, festhalten lassen, oder auch eine Maximalzeitspanne für Ihre Haftbarkeit. Eine weitere Möglichkeit ist, zu vereinbaren, dass Sie lediglich mit einem Betrag bürgen, den Sie durch Ihr regelmäßiges Einkommen stemmen können, ohne selbst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. So lässt sich vermeiden, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen haften. Zudem kann der Bürge darauf achten, dass er keine selbstschuldnerische Bürgschaft beziehungsweise keine Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeht und ihm die Einrede der Vorausklage erhalten bleibt.
Anstatt mit dem gesamten eigenen Vermögen für einen Dritten einzustehen, kann es sinnvoll sein, zu überlegen, ob der Bürge dem Schuldner nicht andere Sicherheiten zur Nutzung überlassen kann. Geht es zum Beispiel um einen Kredit, kann der potenzielle Bürge als Alternative zur Bürgschaft einen Privatkredit anbieten. In diesem Fall gewähren Sie unmittelbar ein Darlehen, ohne dass ein Kreditinstitut involviert ist. Hierbei sollten Sie aber ebenfalls einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Für Sie als Geldgeber ist das finanzielle Risiko auf die geliehene Summe begrenzt, was nicht bei jeder Form der Bürgschaft der Fall wäre.